1. Zivilgesetzbuch
Art. 52 Abs. 2
2 Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
SchlT Art. 6b Abs. 2bis
2 bis Kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Dezember 2014 (Art. 52 Abs. 2) nicht im Handelsregister eingetragen sind, bleiben als juristische Personen anerkannt. Sie müssen die Eintragung ins Handelsregister binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten vornehmen. Der Bundesrat berücksichtigt bei den Anforderungen an die Eintragung ins Handelsregister die besonderen Verhältnisse der kirchlichen Stiftungen.
Betrachtung/Ausblick:
- Aus Gründen der Verbesserung der Transparenz sind bisher nicht eintragungspflichtige Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen nunmehr im Handelsregister einzutragen (Übergangsfrist: 5 Jahre).
- Nach Fristablauf und Untätigkeit werden vorgenannte Körperschaften nicht mehr als juristische Person anerkannt.