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Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz

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Exkurs: Money Mules

Rechtsgebiet:
Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz
Stichworte:
Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Kriminelle sprechen häufig gutgläubige Personen auf Jobsuche oder in finanzieller Bedrängnis über diverse Online-Plattformen, aber auch via e-mail, Social Media oder Zeitungsinserate an, um sie als sog. «Money Mules» (zu deutsch „Geldesel“) zu missbrauchen. Ziel der Kriminellen ist es, die Bankkonten der angesprochenen Personen für ihre Zwecke, d.h. die Verschiebung von deliktisch erwirtschaftetem Geld, zu nutzen. Wer sich als „Geldesel“ einspannen lässt, macht sich der „Geldwäscherei“ strafbar.

Im Einzelnen:

  • Definition
    • Money Mules   =   Personen, die als Finanzagenten, deliktisch erworbenes Geld transferieren sollen
  • Grundlage
    • StGB 305bis
  • Meccano
    • Anwerbung
      • Rekrutierung gutgläubiger Personen über Onlineplattformen, via fingierte Websites, e-mails oder Facebook
    • Lockangebote
      • Versprechen von hohen Provisionen an Personen ohne Ausbildung und Fachkenntnisse, bei geringem ArbeitsaufwandV
    • Vorspiegelung von Glaubwürdigkeit
      • Meist glaubwürdiger Webauftritt, mit ähnlichen klingenden Namen wie existierende Unternehmen
    • Geldtransfer als wirklicher „Job“
      • Verlangen, dass die angesprochenen und reagierenden Personen im Rahmen ihrer vermeintlichen Anstellung über ihre eigenen Bankkonten Gelder empfangen, abheben und diese mittels Postsendungen (Briefe, Pakete) via Geldtransfer-Service oder anderweitig weiterleiten oder in eine Kryptowährung (zB Bitcoin) umwandeln
    • Entschädigung
      • Als Gegenleistung darf eine (hohe) Provision einbehalten werden
    • Mittelherkunft
      • Internetdelikte
      • Drogenhandel
      • Menschenhandel
      • etc.
  • Rechtsfolge
    • Wer sich, obwohl nicht direkt in die kriminellen Handlungen involviert, als „Money-Mule“-Finanzagent betätigt, macht sie sich der Geldwäscherei (StGB 305bis) schuldig, weil er Kriminelle unterstützt, deren «schmutziges» Geld zu verschieben, dessen illegale Herkunft zu verschleiern und «zu waschen»
  • Strafverfolgung
    • Im Falle einer Anzeige startet die Polizei Ermittlungen wegen Geldwäscherei
    • Ob nun tätig gewesen zu sein oder nicht, sollten solche Fälle unbedingt zur Anzeige gebracht werden (ggf. Selbstanzeige)
    • Nur so kann die Polizei das Ausmass des Deliktsfeldes feststellen, die Zusammenhänge herstellen und ggf. die Ermittlungen ausweiten

Tipps

Bankkonto noch nicht zur Verfügung gestellt?

  • Misstrauen haben bei lukrativen Jobangeboten ohne Arbeitsaufwand
  • Nie eigene Bankkonten für den Geldverkehr Dritter zur Verfügung stellen
  • Nie Bankdaten und persönliche Angaben an Personen bekanntgeben, die Sie nicht kennen
  • Nie Geld, dessen Herkunft nicht bekannt ist, vom eigenen Konto abheben oder weiterleiten; solche Gelder durch die Bank an den Absender refüsieren lassen
  • Nie Geld im Auftrag von Dritten an Empfänger versenden, die nicht bekannt sind
    • Recherche zum vermeintlichen Arbeitgeber
    • Stellenangebote, bei denen auf dem eigenen Bankkonto Gelder zu empfangen und weiterzuleiten sind, Polizei benachrichtigen
  • Information des Bekanntenkreises über den Vorfall.

Geld bereits überwiesen?

  • Eindruck, bereits als Finanzagent tätig zu sein:
    • Überweisungen stoppen
    • Bank informieren
    • Polizei benachrichtigen.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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