Geldwäschereigesetz – Sorgfaltspflichten Die Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre nach Art. 3 – 8 GwG sind: Identifizierung der Vertragspartei Feststellung des wirtschaftlichen Berechtigten Erneute Identifizierung oder Feststellung Abklärungspflichten Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht Organisatorische Massnahmen Drucken / Weiterempfehlen: