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Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz

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Abklärungspflichten

Rechtsgebiet:
Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz
Stichworte:
Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Finanzintermediäre müssen zur Bekämpfung der Geldwäscherei nicht nur die Vertragspartei identifizieren, ferner gilt es, auch die vom Vertragspartner verlangte Geschäftsbeziehung zu untersuchen, d.h. zu verstehen.

Hierzu hat das GwG (i) allgemeine sowie (ii) besondere Abklärungsverpflichtungen normiert. Sinn und Zweck der normierten Hintergrundabklärungen liegen in der Wahrung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften sowie der Wahrung der Reputation eines Finanzintermediärs begründet.

Allgemeine Abklärungspflicht

Im Rahmen einer allgemeinen Abklärungspflicht verpflichtet das GwG Finanzintermediäre dazu, Art und Zweck der vom Vertragspartner gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Die Informationen, die sich ein Finanzintermediär im Rahmen der Geschäftsidentifizierung beschaffen muss, werden durch das Risiko bestimmt, das mit dem Vertragspartner einhergeht.

Umsetzung:

  • Hinsichtlich der Art der Geschäftsbeziehung ist zu eruieren, was für eine finanzintermediäre Dienstleistung vorliegt (bspw. Kreditgeschäft, Geldwechsel, Dienstleistung für den Zahlungsverkehr etc.).
  • Hinsichtlich des Zwecks der Geschäftsbeziehung wird der mit der finanzintermediären Dienstleistung verfolgte Zweck verstanden (bspw. zur Vermögensanlage etc.)

Besondere Abklärungspflicht

Darüber hinaus wird ein Finanzintermediär im Rahmen einer besonderen Abklärung dazu verpflichtet:

  • die wirtschaftlichen Hintergründe und
  • der Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung

abzuklären (Art. 6 Abs. 2 GwG), sobald:

  • sie ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei erkennbar;
  • Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.

Die Pflicht zur besonderen Abklärung stellt keine permanente Pflicht für einen Finanzintermediär dar. Zur Entscheidung, ob es einer besonderen Abklärung bedarf, ist jedoch eine permanente Überwachung der (i) Geschäftsbeziehung sowie der (ii) Transaktionen nötig, um die auslösenden Signale bzw. Verdachtsmomente zu erkennen. Die besondere Abklärung muss dahin führen, dass der Finanzintermediär die zunächst ungewöhnliche Geschäftsbeziehung oder Transaktion nachvollziehen kann, d.h. versteht.

Feststellung erhöhter Risiken

Ein Finanzintermediär muss zur Risikoeinordnung des Vertragspartners Kriterien festlegen, die ihn auf ein bestehendes Risiko hinweisen.

Die „Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ führt in Art. 12 bzw. 13 GwV-FINMA nicht abschliessende Kataloge von Kriterien auf, die dazu dienen, einerseits (i) Geschäftsbeziehungen als auch (ii) Transaktionen mit erhöhten Risiken je nach Geschäftsaktivität des Finanzintermediärs zu individualisieren. Hiernach kann der Umfang der einzuholenden Informationen, d.h. weiterer Abklärungen bestimmt werden.

Kriterien zur Feststellung einer Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken:

  • Sitz oder Wohnsitz der Vertragspartei und/oder der wirtschaftlich berechtigten Person oder deren Staatsangehörigkeit;
  • Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei und/oder der wirtschaftlich berechtigten Person;
  • Fehlen eines persönlichen Kontakts zur Vertragspartei sowie zur wirtschaftlich berechtigten Person;
  • Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte;
  • Höhe der eingebrachten Vermögenswerte;
  • Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten;
  • Herkunfts- oder Zielland häufiger Zahlungen;
  • Komplexität der Strukturen, insbesondere durch Verwendung von Sitzgesellschaften.

Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten dabei automatisch:

  • Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen (PEP) sowie
  • Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Banken, für die ein Schweizer Finanzintermediär Korrespondenzbankgeschäfte abwickelt.

Wird eine Geschäftsbeziehung anhand der vom Finanzintermediär für seine Geschäftsaktivität eingesetzten Risikokriterien als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko eingestuft, ist die Beziehung intern als solche zu vermerken.

Kriterien zur Feststellung einer Transaktion mit erhöhten Risiken:

  • die Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten;
  • erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen;
  • erhebliche Abweichungen gegenüber den in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen.

Als Transaktionen mit erhöhtem Risiko gelten dabei automatisch Transaktionen, bei denen am Anfang der Geschäftsbeziehung:

  • auf ein Mal oder gestaffelt
  • Vermögenswerte
  • im Gegenwert von mehr als CHF 100‘000
  • physisch eingebracht werden.

Anhaltspunkte für Geldwäscherei

Abseits der Risikokriterien wurden ferner Anhaltspunkte für Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken im Anhang der „Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und  Terrorismusfinanzierung“ (kurz: „GwV-FINMA“) niedergelegt.

Zusätzliche Abklärungen

Werden Geschäftsbeziehungen und/oder Transaktionen mit erhöhten Risiken festgestellt, hat ein Finanzintermediär unverzüglich zusätzliche Abklärungen zu treffen. Mit angemessenem Aufwand ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls abzuklären (vgl. Art. 14 GwV FINMA):

  • ob die Vertragspartei an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist;
  • die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte;
  • der Verwendungszweck abgezogener Vermögenswerte;
  • die Hintergründe und die Plausibilität grösserer Zahlungseingänge;
  • der Ursprung des Vermögens der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person;
  • die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person;
  • ob es sich bei der Vertragspartei oder der wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt;
  • bei juristischen Personen: wer diese beherrscht.

Ein Finanzintermediär kann sich nachfolgender Mittel bedienen, um die zusätzlichen Abklärungen durchzuführen (vgl. Art. 15 GwV FINMA):

  • Einholen schriftlicher oder mündlicher Auskünfte (Vertragspartei/wirtschaftlich berechtigten Person);
  • Besuche am Ort der Geschäftstätigkeit (Vertragspartei/wirtschaftlich berechtigten Person);
  • die Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Datenbanken;
  • allenfalls Erkundigungen bei vertrauenswürdigen Personen.

Die Ergebnisse der zusätzlichen Abklärungen sind zu prüfen. Sie müssen plausibel sein und dokumentiert werden.

Folgen/Konsequenzen der Abklärungen

Im Übrigen ist festzustellen, dass das GwG über die Folgen bzw. Konsequenzen der Abklärungen für die betroffene Geschäftsbeziehung schweigt. Je nach Ausgang der Prüfung des Ergebnisses auf Plausibilität kann die Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens hinsichtlich der betroffenen Geschäftsbeziehung zu folgenden Massnahmen führen:

  • Fort-/Weiterführung
  • Abbruch
  • Meldung

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