Ist die Vertragspartei durch den Finanzintermediär identifiziert worden, ist der Pflicht des Art. 3 GwG grundsätzlich genüge getan.
Kommen jedoch während der weiteren Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität der Vertragspartei oder über den wirtschaftlichen Berechtigten auf, so muss der Finanzintermediär erneut tätig werden und die entsprechenden Massnahmen wiederholen. In der Praxis überwiegen dabei Zweifel an der Person des wirtschaftlichen Berechtigten. Häufige Anhaltspunkte sind:
- Kontoinhaber und begünstigte Person bei Einzahlungen differieren
- Bevollmächtigte anstatt die Vertragspartei führen Transaktionen aus
- Umfang und Wert der Transaktionen stehen mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Vertragspartei in Widerspruch.
Exkurs:
Versicherungseinrichtungen müssen bei einer rückkaufsfähigen Versicherung die wirtschaftlich berechtigte Person erneut feststellen (Art. 5 Abs. 2 GwG), wenn:
- im Versicherungsfall oder bei Rückkauf
- die anspruchsberechtigte Person nicht mit derjenigen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses übereinstimmt (bspw. im Falle einer Abtretung).