LAWINFO

Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz

QR Code

GwG – Gegenstand, Ziel / Zweck

Rechtsgebiet:
Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz
Stichworte:
Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Geldwäschereigesetz (GwG) ist als Rahmengesetz konzipiert. Demnach enthält es generelle Vorgaben, die durch flankierende Verordnungen konkretisiert werden. Das GwG regelt die:

  • Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis des Strafgesetzbuches (StGB)
  • Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne von Art. 260quinquies Abs. 1 StGB
  • Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften.

Ziel des GwG ist, verbrecherisch erlangte Vermögenswerte nicht in den legalen Umlauf gelangen zu lassen. Vermögenswerte sollen ferner nicht der Ausübung von Verbrechen – d.h. dem Terrorismus – dienen; dem Terrorismus soll jegliche Grundlage einer Finanzierung entzogen werden. Weitergehend soll das GwG dazu beitragen, den Schutz sowie den Ruf des Finanzplatzes Schweiz sicherzustellen. Das weitere Ziel der Sorgfalt bei Finanzgeschäften soll durch die konkretisierenden Festsetzungen von Sorgfaltspflichten im GwG selbst (Art. 3 – 8 GwG) gewährleistet werden.

Das GwG bedient sich zur Erreichung vorgenannter Ziele der Festsetzung von:

  • Sorgfaltspflichten (einheitliche Mindeststandards)
  • Pflichten bei Verdacht auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (u.a. Meldung).

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.