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Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz

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Anerkennung

Rechtsgebiet:
Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz
Stichworte:
Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wie dargestellt wurde, haben Finanzintermediäre aus dem Nichtbankensektor (Art. 2 Abs. 3 GwG) die Möglichkeit, sich einer Selbstregulierungsorganisation anzuschliessen. Selbstregulierungsorganisationen bedürfen dabei zur Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Anerkennung durch die FINMA.

Voraussetzung der Anerkennung einer SRO ist, dass diese (vgl. Art. 24 GwG):

  • über ein Reglement verfügen, dass wiederum den Anforderungen nach Art. 25 GwG entsprechen muss;
  • darüber wachen, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Sorgfaltspflichten bzw. Pflichten bei Geldwäschereiverdacht einhalten; und
  • sicherstellen, dass die von ihr mit der Kontrolle betrauten Personen und Revisionsstellen:
    • die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen,
    • Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten, und
    • von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden Finanzintermediäre unabhängig sind.

Werden die Voraussetzungen erfüllt, ist die entsprechende SRO anzuerkennen. Die normierten Anforderungen sollen sicherstellen, dass eine SRO die ihr im Rahmen einer dauernden Aufsicht übertragenen Aufgaben ordnungsgemäss erfüllen kann bzw. tatsächlich dazu in der Lage ist, Sanktionen gegenüber den ihr unterstellten Finanzintermediären durchzusetzen.

Besonderheit

Die Schweizerische Post sowie auch die konzessionierten Transportunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz (SBB) sind aufgrund des Umfangs und Eigenart ihrer Geschäfte dazu verpflichtet, eigene, von der Geschäftsführung unabhängige Selbstregulierungsorganisationen zu schaffen (vgl. Art. 24 Abs. 2 GwG).

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