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Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz

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Entzug der Anerkennung

Rechtsgebiet:
Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz
Stichworte:
Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sofern die Entziehung der Anerkennung einer SRO im Raum steht, erfolgt dies durch die FINMA unter vorheriger Androhung. Ein Anerkennungsentzug ist nach den Bestimmungen des Art. 37 FINMAG vorzunehmen, wenn:

  • die SRO die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt (vgl. Art. 24 GwG) oder
  • aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.

Mit der Entziehung unterliegen die der SRO angeschlossenen Finanzintermediäre der direkten Aufsicht der FINMA. Dabei müssen sie sich innerhalb einer Frist von 2 Monaten entweder:

  • einer anderen SRO anschliessen, oder
  • ein Bewilligungsgesuch bzgl. der direkten Beaufsichtigung durch die FINMA stellen.

Anwälten und Notaren steht diese Wahlmöglichkeit nicht offen, sie haben sich innerhalb von 2 Monaten zwingend einer anderen SRO anzuschliessen.

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