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Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz

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Informationsaustausch und Anzeigepflicht

Rechtsgebiet:
Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz
Stichworte:
Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die FINMA und die SRO tauschen Informationen zur Erfüllung ihrer geldwäschereispezifischen Aufgaben frei untereinander aus.

Im Zusammenhang mit der Bewilligungs- oder Anschlussverpflichtung von Finanzintermediären nach Art. 14 GwG sind die SRO verpflichtet, der FINMA unverzüglich:

  • Kündigungen von Mitgliedschaften;
  • Entscheide über die Verweigerung eines Anschlusses;
  • Ausschlussentscheide sowie deren Begründung;
  • die Eröffnung von Sanktionsverfahren, die mit dem Ausschluss enden können,

mitzuteilen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die FINMA den betroffenen Finanzintermediär auffordern kann, sich entweder einer anderen SRO anzuschliessen oder aber sich der FINMA mittels Bewilligungsgesuch direkt zu unterstellen (Achtung: Fristen!).

Schliesslich haben die SRO der FINMA jährlich über ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem GwG zu berichten. Zudem muss der FINMA eine Aufstellung bzgl. der getroffenen Sanktionsentscheide eingereicht werden.

Sofern nicht bereits ein Finanzintermediär eine Meldung nach Art. 9 GwG vorgenommen hat, muss eine SRO die FINMA unverzüglich unterrichten, sofern Verdachtsmomente bestehen, dass:

  • eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1 oder 305bis StGB2 vorliegt;
  • Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren;
  • Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen; oder
  • Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.

Im Hinblick auf vorgenannte Katalogtaten bleibt festzuhalten, dass ein begründeter Verdacht hinsichtlich des Vorliegens einer strafbaren Handlung nach Art. 305ter StGB (mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften) eine SRO gerade nicht dazu verpflichtet, eine Meldung an die FINMA erstatten zu müssen.

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