Um der FINMA eine nahtlose Kontrolle der Bewilligungs- und Anschlusspflicht hinsichtlich der dem GwG unterstellten Finanzintermediäre zu ermöglichen, haben die Selbstregulierungsorganisationen Listen zu führen über:
- die bei ihnen angeschlossenen Finanzintermediäre und
- über die Personen, denen sie den Anschluss verweigern.
Die Listen sowie etwaige Mutationen sind der FINMA zu übermitteln.